KI ist auf dem Vormarsch! Wer es mal ausprobieren möchte, kann einfach auf https://chat-gpt.de/ mal eine Frage stellen. So kamen wir im Zusammenhang mit der Forderung der PBeaKK, dass Versicherte, egal wo sie auf der Welt wohnen, zur Akteneinsicht nach Stuttgart fahren sollen, auf die Idee, Chat-GPT mal folgende Frage zu stellen: "Ist ein Verstoß gegen §226 BGB Schikaneverbot strafbar?" Und der KI-Chatbot (GPT-4o mini) antwortete: "Das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB ist ein zivilrechtlicher Grundsatz, der besagt, dass niemand sein Recht in einer Weise ausüben darf, die einen anderen schikaniert oder unangemessen benachteiligt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist nicht strafbar im strafrechtlichen Sinne, sondern kann zu zivilrechtlichen Konsequenzen führen, wie zum Beispiel Schadensersatzansprüchen oder Unterlassungsansprüchen. ..."
Gegen die Beitragserhöhung 2025 wurden Klagen beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht. Leider mahlen die Mühlen der Gerichtsbarkeit sehr langsam, so hat der Musterprozess gegen die Beitragserhöhung 2024 noch nicht stattgefunden. Durchhaltevermögen ist also notwendig.
Versicherte, die von einem Postnachfolgeunternehmen zu einem anderen Dienstherren bei Bund, Land oder Kommune wechselten, werden - von Ausnahmen abgesehen - von der PBeaKK mit einem Ausgleichzuschlag zur Grundversicherung belastet. Angeblich zur Deckung des Verwaltungsaufwandes. Selbst von Versicherten, die erst kurz vor der Pensionierung wechselten, wird der Ausgleichszuschlag auch nach Eintritt in den Ruhestand weiterhin erhoben. Der Zuschlag unterliegt starken Schwankungen und liegt 2025 wieder bei (gerundet) 40 € *) monatlich. Gegen den Verwaltungskostenzuschlag hatte ein Versicherter geklagt, vor dem VG Stuttgart gewonnen, die Berufung vor dem VGH in Mannheim verloren und vom BVerwG in Leipzig wurde eine Berufung gegen das Urteil des VGH nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger nun wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Mitglieder der IGV erhalten weitere Informationen im Mitgliederbereich unter Gerichtsurteile.
Seit dem Jahreswechsel 24/25 finden immer mehr Versicherte, die bei anderen Krankenkassen versichert sind, zur IGV-PBeaKK e.V.
Grund ist meist, dass ihr Dienstherr, egal ob Bund oder Land die Beihilfebearbeitung der Postbeamtenkrankenkasse übertragen hatte und die Versicherten nun die Erfahrung machen, dass Leistungen, die sie früher problemlos erstattet bekamen nun plötzlich nicht mehr beihilfefähig seien. Auf der Suche nach den Gründen dieser geänderten Bewertung der Beihilfefähigkeit kommen die Versicherten offensichtlich zur der nicht ganz abwegigen Erkenntnis, dass diese Erscheinung mit der Bearbeitung durch die Postbeamtenkrankenkasse zu tun haben könnte.
Vielleicht sollten wir nun die IGV-PBeaKK e.V. von "Interessensgemeinschaft der Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse e.V." in "Interessensgemeinschaft der Bearbeiteten der Postbeamtenkrankenkasse e.V." umbenennen?
Eine Mitgliedschaft von Versicherten bei anderen Krankenkassen, deren Beihilfe jedoch von der PBeaKK berechnet wird, ist nach unserer Satzung auch bisher schon möglich gewesen, da auch nicht alle ehemaligen Postbeamten bei der PBeaKK versichert waren.
Da die PBeaKK in der Regel im Auftrag des Bundes für uns auch die Beihilfe berechnet, mussten wir bisher darauf achten, dass Belege im Gesamtwert von über 200 Euro eingereicht werden, damit wir gemäß § 50, Abs. 8 BBhV auch Beihilfeleistungen erhielten. Die BBhV wurde jedoch so geändert, dass diese Grenze nicht mehr eingehalten werden muss. Der Absatz in der BBhV lautet nun: "(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Auf die Mindestbetragsregelung nach Satz 1 kann die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit der fachaufsichtsführenden Stelle verzichten."
Die Aufsicht BAnst-PT hat uns bestätigt, dass sie der PBeaKK die Zustimmung zum Verzicht auf die Mindesbetragsregelung erteilt hat. Allerdings teilte die PBeaKK auf die Nachfrage, ob sie das denn auch tun werde, im Oktober 2024 lapidar mit: "Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Ausnahmen gelten bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung unbilliger Härten."
Erstattungsanträge mit Summen unter 200 Euro wurden nach unseren Beobachtungen in letzter Zeit von der PBeaKK so bearbeitet, dass Kassenleistungen und Beihilfe bezahlt wurden. Sollte die PBeakk davon wieder abweichen und Zahlungen von Beihilfeleistungen mit der Begründung des Unterschreitens der Mindesteinreichungsbetragsgrenze verweigern, bitten wir, uns das mitzuteilen.