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Beitragssteigerung 2026

Alle Jahre wieder ...

Wie jedes Jahr erhöht die PBeaKK wieder ihre Beiträge in der Grundversicherung zum 01. Januar.
Zum 01.01.2026 sind es diesmal 4,64 %, also noch mal mehr als letztes Jahr und mehr als prognostiziert.
Die Kasse schreibt: "Dank einer vorausschauenden Planung können wir die Belastungen jedoch - auch im Vergleich zu anderen Krankenkassen - im Rahmen unserer Möglichkeiten begrenzen." 
Es ist richtig, dass auch die viele Kassen der PKV ihre Beiträge zum 1.1.2026 deutlich anheben. Man darf dabei aber nicht verschweigen, dass diese Kassen ihre Beiträge - anders als die PBeaKK - über viele Jahre stabil halten und erst dann anheben, wenn ein Schwellenwert überschritten ist. 
Und so liegen die durchschnittlichen Beitragssteigerungen gemittelt über die letzten 20 Jahre bei den Kassen der PKV deutlich unter denen der PBeaKK in der Grundversicherung. Der Grund ist nach unseren Kenntnissen, dass sich der Ausgleichsfonds, der 2005 eingerichtet wurde und der dafür sorgen sollte, dass wir nicht mit den Kosten der Überalterung belastet werden, nicht wie prognostiziert mit einer Rendite von jährlich 5,75% entwickelt hat.
Ein Nachfinanzierung durch die PNU wird bisher von unseren "Mitgliedervertretern" im Verwaltungsrat der PBeaKK trotzdem nicht gefordert.

Die IGV prüft Maßnahmen gegen die permanenten, aus unserer Sicht überhöhten Beitragssteigerungen.
Wir werden unsere Mitglieder noch vor Weihnachten informieren.

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Koalitionsvertrag mit möglichen Auswirkungen auf die PBeaKK

Eines unserer Mitglieder machte uns darauf aufmerksam, dass es im Koalitonsvertrag 2025 zwischen CDU/CSU und SPD einen Satz gibt, der spürbare Auswirkungen auf unser Versicherungsverhältnis bei der PBeaKK haben kann.
In den Zeilen 317-319 steht:
„Wir prüfen die Auflösung der Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation und die Aufteilung der Aufgaben auf andere Behörden.“

Die BAnst-PT hat ja bis jetzt die Aufsicht über die PBeaKK. Bei allen anderen privaten Krankenversicherungen hat die BaFin die Aufsicht und übt diese nach unseren Kenntnissen auch aus. Wir können also hoffen, dass die Postbeamtenkrankenkasse in dieser Legislaturperiode eine neue, unabhängige Aufsichtsbehörde bekommt. 

 

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Chat GPT

KI ist auf dem Vormarsch!
Wer es mal ausprobieren möchte, kann einfach auf https://chat-gpt.de/ mal eine Frage stellen. 
So kamen wir im Zusammenhang mit der Forderung der PBeaKK, dass Versicherte, egal wo sie auf der Welt wohnen, zur Akteneinsicht nach Stuttgart fahren sollen, auf die Idee, Chat-GPT mal folgende Frage zu stellen:
"Ist ein Verstoß gegen §226 BGB Schikaneverbot strafbar?"
Und der KI-Chatbot (GPT-4o mini) antwortete:
"Das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB ist ein zivilrechtlicher Grundsatz, der besagt, dass niemand sein Recht in einer Weise ausüben darf, die einen anderen schikaniert oder unangemessen benachteiligt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist nicht strafbar im strafrechtlichen Sinne, sondern kann zu zivilrechtlichen Konsequenzen führen, wie zum Beispiel Schadensersatzansprüchen oder Unterlassungsansprüchen. ..."

Nutzung von Chat-GPT ausdrücklich ohne Gewähr.

 

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Klagen gegen die Beitragserhöhung 2025 eingereicht

Gegen die Beitragserhöhung 2025 wurden Klagen beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht.
Leider mahlen die Mühlen der Gerichtsbarkeit sehr langsam, so hat der Musterprozess gegen die Beitragserhöhung 2024 noch nicht stattgefunden.
Durchhaltevermögen ist also notwendig.

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Verfassungsbeschwerde zum Ausgleichzuschlag eingereicht

Versicherte, die von einem Postnachfolgeunternehmen zu einem anderen Dienstherren bei Bund, Land oder Kommune wechselten, werden - von Ausnahmen abgesehen - von der PBeaKK mit einem Ausgleichzuschlag zur Grundversicherung belastet. Angeblich zur Deckung des Verwaltungsaufwandes. Selbst von Versicherten, die erst kurz vor der Pensionierung wechselten, wird der Ausgleichszuschlag auch nach Eintritt in den Ruhestand weiterhin erhoben.
Der Zuschlag unterliegt starken Schwankungen und liegt 2025 wieder bei (gerundet) 40 € *) monatlich.
Gegen den Verwaltungskostenzuschlag hatte ein Versicherter geklagt, vor dem VG Stuttgart gewonnen, die Berufung vor dem VGH in Mannheim verloren und vom BVerwG in Leipzig wurde eine Berufung gegen das Urteil des VGH nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger nun wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.
Mitglieder der IGV erhalten weitere Informationen im Mitgliederbereich unter Gerichtsurteile.

*) Versicherte/r mit Mitversicherten

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