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Leistungsabrechnungen

Leistungsabrechnungen, auch Erstattungsbescheide oder Leistungsbescheide genannt, gliedern sich in zwei Bereiche.

  1. Abrechnung der Versicherungsleistungen der PBeaKK, geteilt nach Grundversicherung und Zusatzversicherungen und
  2. Festsetzung der Beihilfe im Auftrag des Bundes.

Wenn Rechnungen nicht in voller Höhe erstattet werden und dies nicht auf den geringeren Steigerungsfaktor der PBeaKK-Kassenleistungen bei GOÄ-Nummern zurückzuführen ist, empfiehlt sich oft ein Widerspruch gegen die Leistungsfestsetzung.
Manchmal deutet die PBeaKK bereits durch die Sätze "Für eine weitere Prüfung ist kein Widerspruch notwendig. Es genügt, wenn Sie uns die benötigten Begründungen nachreichen." an, dass man auch ohne Widerspruch, durch Nachreichen der geforderten Begründung eine positive Korrektur der Leistungsabrechnung erreichen kann.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann man Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart einlegen. Dazu braucht man keinen Anwalt. Auf die Frist von einem Monat ab Zugang des Widerspruchsbescheid muss man achten. Zur Fristenwahrung kann man auch die Klage ohne eine Klagebegründung einreichen und diese dann nach Aufforderung durch das Gericht nachreichen.

Im Mitgliederbereich ist beispielhaft eine Klage dargestellt. Ebenso findet man dort die Adressen von Fachanwälten für Verwaltungsrecht im Bereich der Verwaltungsgerichts Stuttgart.

Diejenigen Mitglieder, die zu unserem vergünstigten IGV-Tarif einen Rechtsschutz bei der ARAG abgeschlossen haben, finden auch Anwälte auf der Homepage der ARAG. Näheres dazu im Mitgliederbereich.

Mitglieder der IGV-PBeaKK können Leistungsabrechnungen uns zu einer ersten Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zur Prüfung zusenden.
Die Beratung erfolgt im gesetzlich zulässigen Rahmen (§7 RDG).