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Verfassungsrechtliche Grenze

Der Gesetzgeber hat im §26g BAPostG und BAnstReorgG auf eine verfassungsrechtliche Grenze bei den Beiträgen zur Grundversicherung der PBeaKK explizit hingewiesen.

Allgemeinverständlich ausgedrückt:
Durch die Schließung des Bestandes der PBeaKK, d.h. es werden seit 1995 keine neuen Mitglieder mehr aufgenommen, überaltert der Bestand der Versicherten bei der PBeaKK. Anders ausgedrückt: Es kommen keine jungen (gesunden) Beitragszahler mehr hinzu. Diese Überalterung würde zu erhöhten Leistungsausgaben und damit erhöhten Beiträgen bei den verbliebenen (alten) Versicherten führen.
Deswegen hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die PBeaKK jährlich mit Hilfe eines versicherungmathematischen Gutachtens überprüfen muss, ob ihre Beiträge nicht über den Beiträgen der anderen vergleichbaren, privaten, beihilfegestützen Krankenkassen liegt. Würde dies so sein, müssten die Postnachfolgeunternehmen die Fehlbeträge ausgleichen.

Eine lobenswerte Vorsichtsmaßnahme des Dienstherren der Postbeamten.
Der springende Punkt ist dabei jedoch, wie in dem versicherungmathematischen Gutachten der Vergleich angestellt wird. Es werden bei dem Vergleich nämlich einige Parameter so eingestellt, dass ein sehr hoher Vergleichsbetrag bei den anderen vergleichbaren Krankenversicherungen herauskommt.

Die ausschlaggebenden Parameter sind:

  • Neubeiträge oder Bestandsbeiträge?
  • Aktueller tatsächlich zu bezahlender Beitrag oder hochgerechneter Lebensbeitrag?
  • Berücksichtigung von Selbstbehalten oder Nichtberückichtigung?
  • Gleichgewichtung der Versicherungsbeiträge der anderen Versicherungen oder Berücksichtigung des Marktanteils?

Je nachdem welche Werte man den Berechnungen zugrundelegt, kommen sehr unterschiedliche Zahlen heraus. Die Berechnungsmethoden und deren Auswirkungen werden im Mitgliederbereich detailliert dargestellt.

An dieser Stelle nur ein Beispiel zur Verdeutlichung:
Ein 41-jähriger Versicherungsnehmer zahlt in einem 30%-Tarif (30% Kasse, 70% Beihilfe) bei einer namhaften privaten Versicherung (hier PKV genannt) in 2017 einen Monatsbeitrag von 141,24 €. Das ist der sogenannte Bestandstarif, den er als langjähriger Versicherter bei der Versicherung bezahlt.
Bei der PBeaKK müsste er 183,41 € bezahlen.
Die PBeaKK vergleicht aber nicht das, was der Versicherte wirklich bezahlen muss, sondern vergleicht ihre Tarife mit dem Neugeschäftstarif, also dem Beitrag, den der Versicherte bezahlen müsste, wenn er mit seinen 41 Jahren neu bei dieser Versicherung einsteigen würde. Und der Beitrag läge dann bei 206,27 €. Also:
Realität: PKV 141,24€, PBeaKK (GV B1) 183,41€ ==> PKV ist 23% günstiger als PBeaKK,
fiktiv:      PKV 206,27€, PBeaKK (GV B1) 183,41€ ==> PKV erscheint 14% teurer als PBeaKK.
Dabei ist nur einer von vier Parametern, nämlich Neugeschäftsbeitrag versus Bestandsgeschäftsbeitrag betrachtet. Bezieht man noch die Parameter Selbstbehalte, kumulierter Lebensbeitrag und Marktanteil der PKV-Versicherungen mit ein, so fallen die Unterschiede noch krasser aus.

Fazit:
Die PBeaKK hat unseres Erachtens in der Grundversicherung bereits heute die verfassungsrechtliche Grenze erreicht bzw. überschritten. Durch ihre angewendeten Berechnungsmethoden errechnet sie jedoch günstigere Vergleichswerte für sich und erhöht weiter die Beiträge.

Da fällt uns der Abgasskandal ein.
Auf dem Prüfstand haben die Autos super Werte, in der Realität sieht es jedoch ganz anders aus.